Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

Ab dem 01.04.2020 gilt das Zahlungsmoratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmen nach Art. 240 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG). Es ist Bestandteil der vom Bundestag am 25.03.2020 beschlossenen und vom Bundesrat am 27.03.2020 gebilligten vertragsrechtlichen Regelungen im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Damit steht Verbrauchern und Kleinstunternehmen aus Dauerschuldverhältnissen in der Zeit vom 01.04. bis vorerst einschließlich 30.06.2020 ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten aufgrund der durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse nicht ohne Gefährdung des Lebensunterhalts bzw. des Erwerbsbetriebs erfüllen können.

Wir werden Ihnen die Stundung der Rechnungen/Teilbeträge für Strom, Erdgas und Wasser gerne anbieten, sofern Sie die Voraussetzungen des Art. 240 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG) erfüllen.

Hierzu würden wir Sie bitten, die 

Eigenerklärung für Kleinstunternehmer

Eigenerklärrung für Verbraucher

vollständig auszufüllen, mit Ihrem Firmenstempel zu versehen und unterschrieben an uns zurück zu senden.

Das ausgefüllte Formular bitte zurück an:

Stadtwerke Zweibrücken GmbH
Kundenservicecenter
Gasstraße 1
66482 Zweibrücken

Tel.: 06332 – 874 288 
Fax: 06332 – 874 289
E-Mail: kundenservicecenter(at)stadtwerke-zw.de

Wir bitten Sie zu beachten, dass mit Erhebung der Einrede der Zahlungsaussetzung die Zahlungspflichten bestehen bleiben, und lediglich gestundet werden – d.h. die Zahlungen sind nach Beendigung der Stundung vollständig von Ihnen zu bezahlen.
 

Ihre Stadtwerke Zweibrücken GmbH