Der Streit über die Kürzung der Solarförderung ist beigelegt. Nach dem Bundestag stimmte am Freitag auch der Bundesrat einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses von Bund und Ländern zu.
Um die Höhe der EEG-Umlage zu begrenzen, soll der Zubau an Photovoltaikanlagen begrenzt werden und deren Einspeisevergütung ab dem 1. April drastisch um ca. 20 - 30 % sinken.
Wenn die installierte Leistung aller geförderten PV-Anlagen 52 GW überschreitet, entfällt die Einspeisevergütung für neue Anlagen. Der Einspeisevorrang bleibt jedoch weiterhin bestehen.
Wegfall der Eigenverbrauchsregelung.
Das Marktintegrationsmodell wird nicht auf Kleinanlagen unter 10 kW angewendet, um den technischen und administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Für neue Anlagen zwischen 10 und 1000 kW werden ab 01.01.2014 nur noch 90 % des erzeugten Stroms mit den o.g. Vergütungssätzen vergütet. Die übrige Strommenge kann selbst verbraucht, direkt vermarktet oder durch den Netzbetreiber mit dem Monatsmittelwert des Marktwerts (=Börsenwert) vergütet werden.
Vergütungssatz für Freiflächen für Strom aus Dachanlagen auf neu errichteten Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich.
Einführung einer Sonderregel zur Zusammenfassung von Freiflächenanlagen innerhalb derselben Gemeinde (Zusammenfassung mehrerer Anlagen bei Errichtung innerhalb von 24 Monaten und bei Entfernung von weniger als 2 km Luftlinie Abstand vom äußeren Rand einer anderen Anlage).
Pflicht zur Umrüstung von Bestandsanlagen zur Vermeidung der 50,2 Hertz-Problematik. Die Kostenwälzung je zur Hälfte über die Netzentgelte und die EEG-Umlage. Anlagenbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung verliert der Anlagenbetreiber seinen EEG-Vergütungsanspruch.
Die technischen Vorgaben für PV-Anlagen bis 100 kW nach § 6 Abs. 2 EEG sind ab dem 01.01.2013 einzuhalten. Ab dem 01.01.2013 werden diese Anlagen in das Einspeisemanagement einbezogen.
Der Begriff der Inbetriebnahme wird enger gefasst. Ab dem 1. April 2012 reicht es nicht mehr aus, dass ein Modul Strom erzeugt hat. Es muss vielmehr an seinem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und mit einem Wechselrichter ausgestattet sein und Strom produziert haben (technische Inbetriebnahme).
Befreiung der Speicher von der EEG-Umlage: Zwischengespeicherter Strom wird künftig von der EEG-Umlage befreit, um eine Doppelbelastung bei Speicherung und Entnahme zu vermeiden.
Übergangsbestimmungen:
Für Dachanlagen, für die vor dem 24.02.2012 nachweislich ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des genauen Standorts und der zu installierenden Leistung der Anlage gestellt worden ist, gelten die alten Vergütungssätze, wenn die Anlagen bis zum 30.06.2012 in Betrieb genommen werden.
Für Freiflächenanlagen gelten die alten Vergütungssätze weiter, wenn vor dem 01.03.2012 ein Planungsverfahren begonnen wurde (Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan oder Planfeststellungsverfahren / Baugenehmigung) und die Anlage bis zum 30.06.2012 in Betrieb genommen wird.
Bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen wird die Inbetriebnahmefrist bis zum 30.09.2012 verlängert. Die Vergütung sinkt dann zum 01.07. - wie bisher vorgesehen - um 15 %.
Monatliche Vergütungsdegression um 1 % gegenüber dem jeweiligen Vormonat ab dem 1. Mai 2012, wenn beim Zubau der Zielkorridor eingehalten wird. Eine Anpassung der Degression erfolgt erstmals zum 01.11.2012 auf Basis des Zubaus in den Monaten Juli bis September 2012. Die Degressionsschritte werden alle drei Monate angepasst.
Zielkorridor und zubauabhängige Steuerung ("atmender Deckel"): Der jährliche Ausbaukorridor für den Zubau an PV-Anlagen beträgt 2.500 bis 3.500 MW.