Vorgehensweise zur Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen zum 30. Juni 2010

Auf Grund der aktuellen Anmeldeflut von PV-Anlagen in Verbindung mit der kurzen Zeitspanne bis zum 30. Juni 2010, hat für uns die Sicherstellung der Inbetriebnahme zu diesem Termin oberste Priorität. Als Hilfestellung haben wir für Sie nachfolgenden Leitfaden erstellt.

 

Sicherstellung der Inbetriebnahme bis zum 30. Juni 2010

Im Sinne des Gesetzes ist die Inbetriebnahme die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie nach der Gesetzesbegründung ist eine erstmalige Inbetriebnahme rechtlich auch ohne Netzanschluss möglich, sofern die technische Betriebsbereitschaft der Anlage hergestellt und danach die Inbetriebsetzung, d. h. die tatsächliche Stromerzeugung durch den Generator, erfolgt ist. Die Stromeinspeisung in das allgemeine Netz ist nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass der Generator bei PV-Anlagen das Modul ist. Zur Sicherstellung des Inbetriebnahme müssen alle Module der Anlage technisch betriebsbereit und - wenn auch nur für kurze Zeit - Strom erzeugt haben. Wozu der Strom verwendet wird, ist nach dem EEG nicht bestimmt. Wird ein Teil der Module erst nach dem 30. Juni 2010 installiert, kann für diesen Teil der Anlage nur der für ab dem 01. Juli 2010 geltende Vergütungssatz zugrunde gelegt werden.

Die technische Betriebsbereitschaft der Anlage liegt vor, wenn diese am angegebenen Anlagenstandort so montiert ist, dass sie nach Herstellung des Netzanschlusses, der Installation der Messeinrichtungen sowie ggf. der Wechselrichter ohne weitere Maßnahmen einspeisen könnte.

Der Anlagenbetreiber muss die oben genannten Voraussetzungen nachprüfbar nachweisen. Dies kann durch Sie als seinen Beauftragten erfolgen. Es betrifft vor allem die Installation der Anlage am vorgesehenen Anlagenstandort, deren technische Betriebsbereitschaft sowie die tatsächliche Inbetriebsetzung durch Stromerzeugung. Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass falsche, fehlerhafte oder nicht nachprüfbare Angaben nicht nur zum Verlust des Vergütungssatzes bis 30. Juni 2010 führen, sondern bei vorsätzlichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Für die Auszahlung der Vergütung müssen selbstverständlich alle vergütungsrelevanten Unterlagen (z. B. Bebauungsplan bei PV-Freiflächenanlagen) eingereicht sein.



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